Sachverständiger für Objektfunk - Gebäudefunk

/

 

Grundlagen

Wird ein Bauherr nach bestehender Gesetzeslage durch eine entsprechende Auflage zur Baugenehmigung zur Installation einer Funkversorgungsanlage verpflichtet, bleibt es dem Bauherrn – soweit aus der Baugenehmigung oder entsprechenden Richtlinien keine weitergehenden Vorgaben ergeben – grundsätzlich überlassen, welche technische Lösung er wählt, um die geforderte Funkversorgung zu gewährleisten. Mit der Planung der Funkversorgung kann der Bauherr ein Planungsbüro seiner Wahl beauftragen. Die daraus resultierende funktechnische Detailplanung muss in der Regel von der zuständigen Feuerwehr genehmigt werden. Die Funkanlage ist darüber hinaus nach ihrer Fertigstellung auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen (Funktionsprüfung).

BDBOS